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Geschrieben von: Administrator
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Er geht selbst dann zu Recht leer aus, wenn er erkrankt und nur deshalb von der Verschiebung wiederum nicht Gebrauch machen kann. Darauf weist die Anwaltshotline im Zusammenhang mit einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hin (Az. 4 S 3099/07) hin. "Das Bundesurlaubsgesetz geht von dem Grundsatz aus, dass der Urlaub auf das laufende Kalenderjahr befristet ist und mit dem Ende des Urlaubsjahres erlischt". Arbeitnehmer können allerdings Gründe wie Familienurlaub oder Krankheitsfälle anführen, um den Urlaub in das nächste Jahr zu "retten". Liegen solche Gründe vor, verlängert sich die Urlaubsfrist automatisch um ein Quartal - für Beamte laut bundesweiter Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung sogar bis zum 30. September. Und da die Urlaubsverschiebung per Gesetz geregelt ist, muss man dazu nicht einmal eine prinzipielle Extra-Genehmigung einholen. Dann allerdings ist das absolute "Ende der Fahnenstange" erreicht. Und kein Arbeitgeber oder Dienstherr habe laut ausdrücklicher Auffassung der Mannheimer Richter die gesetzliche Pflicht, seine Untergebenen von sich aus auf diesen Tatbestand hinzuweisen und vor einem möglichen Verfall des verschobenen Resturlaubs zu warnen. |