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Wenn dann eine ausdrücklich als "Bio-Tattoo" beworbene Tätowierung nicht, wie versprochen, nach einiger Zeit wieder von selbst verschwunden ist, handelt es sich dabei unbestreitbar um eine rechtswidrige Körperverletzung. Diese Auffassung hat jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe vertreten (Az. 7 U 125/08) und eine selbst ernannten "Bio-Künstlerin" verurteilt, ihrer Kundin sämtliche materielle und immateriellen Schäden auf Grund der Anbringung eines falschen "Bio-Tattoos" zu ersetzen. Eine Frau ließ sich auf einer Verbrauchermesse eine stilisierte Sonne um ihren Bauchnabel herum eintätowieren. Die Künstlerin hatte ihr zuvor verbindlich erklärt, dass sich die Tätowierung auf alle Fälle wieder vollständig verflüchtigen werden, weil sie nur in die oberste Hautschicht eingefräst werde und im Übrigen nur Biofarben zum Einsatz kämen. Spätestens nach 3 bis 7 Jahren sei garantiert alles wieder total verschwunden. Eine voreilige Behauptung, wie sich mithin herausstellte: Zehn Jahre später ist jetzt das "Bio-Tatto" noch immer klar und deutlich sichtbar, nur die Farben wirken vielleicht etwas blasser. "Die somit verunzierte Kundin wollte aber unstreitig kein dauerhaftes Ornament und hat damit einer dauerhaften Veränderung ihres Körpers nicht zugestimmt".Die Körperverletzung ist also von der Tätowiererin rechtswidrig herbeigeführt worden. Das "Bio-Tattoo" kann offenbar nur noch mittels einer nicht ungefährlichen Laserbehandlung entfernt werden. Dafür steht der Kundin nun Schadensersatz und Schmerzensgeld zu.