Home Strafrecht Strafrecht STALKING - Bis zu 10 Jahre Haft nach neuem § 238 StGB!
Geschrieben von: Ra Thomas M. Amann   

 

STALKING - Bis zu 10 Jahre Haft nach neuem § 238 StGB!


Nach dem neuen Straftatbestand des § 238 StGB können Stalker je nach Schwere der Tat mit Geldstrafen und sogar mit Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren bestraft werden. Opfer können grundsätzlich als Nebenkläger aktiv am Prozess gegen den Täter teilnehmen.

Mit dem neuen Straftatbestand des § 238 StGB hat der Gesetzgeber unter der amtlichen Überschrift „Nachstellung“ in diesem Jahr eine Vorschrift geschaffen, die gezielt Stalking bekämpfen und Stalking-Opfer beschützen soll.

Danach können Stalker je nach Schwere der Tat mit Geldstrafen und sogar mit Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren bestraft werden.

Mit diesem neuen Straftatbestand wurde die mit dem im Jahre 2004 in Kraft getretenen Opfer-schutzreformgesetz begonnene Stärkung der Rechte der Opfer von Straftaten fortgesetzt.

Der genaue Gesetzestext des neuen „Stalking-Paragraphen“ findet sich im Internet unter:

http://bundesrecht.juris.de/stgb/__238.html

Opfer können daneben grundsätzlich als Nebenkläger aktiv am Prozess gegen den Täter teilnehmen und haben so Einfluss auf den Gang des Verfahrens und den Verfahrensausgang. Opfer von Gewalt- und Sexualstraftaten können zudem gegen den Täter Unterlassungsansprüche durchsetzen und dem Täter so gerichtlich verbieten, Kontakt mit dem Opfer aufzunehmen oder sich dem Opfer zu nähern. Bereits im Strafverfahren können Opfer Schadensersatzansprüche gegen den Täter geltend machen.