| Geschrieben von: Ra Thomas M. Amann | |
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Mord, Totschlag und fahrlässige Tötung – die UnterschiedeWie unterscheiden sich Mord, Totschlag und fahrlässige Tötung? Die Umgangssprache unterscheidet nicht immer exakt zwischen Mord und Totschlag oder sonstigen Tötungsdelikten wie etwa der fahrlässigen Tötung. Dabei unterscheiden sich diese drei Delikte erheblich und werden von der Strafjustiz auch völlig uterschiedlich gewichtet. Eine weit verbreitete Meinung sieht einen Mord bei einer “absichtlichen” (= vorsätzlichen) Tötung und einen Totschlag bei einer “unabsichtlichen” (= fahrlässigen Tötung) als gegeben an. Weit gefehlt. Wer absichtlich und damit vorsätzlich einen Menschen tötet wird wegen Totschlags nach § 212 des Strafgesetzbuches (StGB) mit einer Haftstrafe ab 5 Jahren und in minder schweren Fällem (§ 213 StGB) mit einer Haftstrafe von 1 bis 10 Jahren bestraft. Nur (und nur dann!) wenn zusätzlich noch ein sogenanntes Mordmerkmal wie bspw. Habgier oder eine besonders grausame Art der Tötung dazukommt, liegt ein Mord nach § 211 StGB vor, der mit einer lebenslangen Haftstrafe zu ahnden ist. Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht (z.B. bei Verkehrsunfällen im Straßenverkehr, bei Betriebs- oder Werksunfällen oder sonstigen Unglücksfällen oder als Arzt bei Operationen) muss sich wegen einer fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB verantworten und abhängig von den Umständen des Einzelfalls mit einer Haftstrafe von bis zu 5 Jahren oder gar nur mit einer Geldstrafe rechnen.
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