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Geschrieben von: Ra Thomas M. Amann   

 

Die Stellung der Festnahme und Untersuchungshaft ( U-Haft ) im deutschen Strafrecht


Die Untersuchungshaft, die oftmals nach einer Festnahme richterlich angeordnet wird (landläufig schlicht U-Haft genannt) ist eine reine verfahrenssichernde Ermittlungsmaßnahme im Rahmen der Ermittlung einer Straftat und keine Bestrafung oder Strafmaßnahme.

U-Haft darf nach § 112 der Strafprozessordnung (StPO) grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn einer der folgenden sogenannten Haftgründe vorliegt:

• Fluchtgefahr
• Verdunklungsgefahr
• Wiederholungsgefahr (nur bei einigen speziellen Straftaten!)

Die U-Haft hat einzig und allein den Zweck zu verhindern, dass der Beschuldigte einen dieser Haftgründe realisiert und so das Strafverfahren erschwert. So beispielsweise, wenn er Beweise vernichtet oder auf belastende Zeugen einwirkt (Verdunklungsgefahr), sich ins Ausland absetzen will (Fluchtgefahr) oder zu befürchten ist, dass er eine gleiche oder ähnliche Straftat nochmals begeht (Wiederholungsgefahr).

Die Schuldfrage an sich wird bei der Anordnung der Untersuchungshaft vom dem zuständigen Haftrichter bzw. Ermittlungsrichter nur grob nach Aktenlage geprüft.

Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der U-Haft (durch mündliche Haftprüfung beim Ermittlungsrichter oder nach Anklage beim zuständigen Richter oder der Haftbeschwerde beim Beschwerdegericht) empfiehlt sich die Hinzuziehung von einem Rechtsanwalt als Strafverteidiger, der versuchen kann, durch entsprechende Anträge die U-Haft durch mildere Maßnahmen wie z.B.

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• Hinterlegung einer Kaution
• Meldepflicht bei der Polizei
• Abgabe des Reisepasses

abzuwenden.

Sollte ein Bekannter oder Verwandter inhaftiert werden, halten die Justizvollzugsanstalten auf ihren Internetseiten oftmals wertvolle Hinweise zu de Themen Besuch, Pakete, Erlaubnisschein für Verteidiger usw., bereit. So z.B. die Webseite der JVA Darmstadt – Weiterstadt (auch zuständig für Frankfurt am Main) unter www.jva-weiterstadt.justiz.hessen.de.