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Grundsätzlich läßt sich das Arztstrafrecht in die beiden großen Gebiete ärztliche Behandlungsfehler / ärztliche Kunstfehler und fehlerhafte Abrechnungen / Abrechnungsbetrug unterteilen. Die für das Arztstrafrecht relevanten Straftatbestände sind dementsprechend fahrlässige Körperverletzung, Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, fahrlässige Tötung, Totschlag, Tötung auf Verlangen auf der einen Seite, sowie Betrug, Bestechung und Untreue auf der anderen Seite. Ferner spielen natürlich auch die Tatbestände der Urkundenfälschung und der Urkundenunterdrückung im Arztstrafrecht eine wichtige Rolle.Jedoch wird weitem nicht jedes Verfahren im Bereich Arztstrafrecht aus Gründen der Strafrechtspflege geführt. Vielmehr machen sich findige Patientenanwälte die Staatsanwaltschaft zum Hilfsorgan, wenn Patientenanwälte das Arztstrafverfahren nur deswegen anstoßen, um im Rahmen eines Arztstrafverfahrens staatsanwaltschaftliche Ermittlungen und deren Ergebnisse, in einem folgenden zivilrechtlichen Schadensersatzverfahren (vom Arztstrafrecht bzw. vom Strafverfahren völlig getrennt) gezielt für sich nutzen zu können. |
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