| Geschrieben von: Ra Thomas M. Amann | |
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Fahrerflucht, Unfallflucht, unerlaubtes Entfernen – Kavaliersdelikt oder ein Fall für die Strafverteidigung?„Nichts wie weg!“ „Muss ich auch warten, wenn ich nicht schuld bin?“ Ob man an einem Unfall Schuld ist oder nicht, spielt keine Rolle! „Was ist zu tun, nachdem man gewartet hat?“ Hat man am Unfallort lange genug gewartet, sollte man am besten sofort die nächstgelegene Polizeidienststelle aufsuchen und den Unfall melden. „Reicht es aus, einen Zettel zu hinterlassen?“ Es reicht nicht aus, eine Nachricht am Unfallort (z.B. Zettel an der Windschutzscheibe) zu hinterlassen! „Welche Angaben muss ich machen, wenn die Polizei kommt?“ Erscheint die Polizei oder der Geschädigte am Unfallort, ist man nur verpflichtet Angaben zu seiner Person zu machen und zu sagen, dass man „an dem Unfall beteilgt sein kann“. Sein Fahrzeug muss man jedoch solange an der Unfallstelle lassen, bis die Polizei oder der Geschädigte es auf Schäden untersuchen konnten. „Was ist, wenn ich sage, ich habe den Unfall nicht bemerkt?“ Behauptet ein Unfallbeteiligter gegen den wegen Unfallflucht ermittelt wird, er habe den Unfall nicht bemerkt, wird die Justiz einen Sachverständigen mit der Klärung der Frage beauftragen, ob der konkrete Unfall zu bemerken war oder nicht. In den meisten Fällen gehen diese Gutachten – die dazu noch sehr teuer sind - zu Lasten der Autofahrer aus. Behauptet ein Kraftfahrer, er „nichts bemerkt“, läuft er darüber hinaus auch noch Gefahr, dass die Staatsanwaltschaft einen Bericht an die Fahrerlaubnisbehörde schickt zwecks Begutachtung der Fahrtauglichkeit durch eine sogenannte „amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung“ (= MPU bzw. „Idiotentest“).
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