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Rechtsanwalt Kinderpornografie

Kurze Ausführungen zur Kinderpornografie (Kipo) nach § 184b StGB

§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften: Wer pornografische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben (kinderpornografische Schriften), verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornografischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Übersetzt man den vorstehend auszugsweise wiedergegebenen Gesetzestext in einfachere Worte, bleibt festzustellen: Wer in Besitz von Kinderpornografie ist macht sich in Sinn des Strafrecht strafbar. Bereits das Abspeichern entsprechender Dateien auf Festplatte, DVD oder anderen Medien, wird von der aktuellen Rechtsprechung bereits als Besitz von Kinderpornografie angesehen. Die zu erwartende Strafe beginnt bei Geldstrafe und endet bei einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von 2 Jahren.

Auf Grund der technischen Gegebenheiten gilt bereits das Downloaden von Daten als Verbreiten von Kinderpornografie (dann Mindeststrafe von 3 Monaten Haft!), insbesondere beim Runterladen über Tauschbörsen. Wer in einem öffentlichen Ordner (Freigabeordner) kinderpornografische Daten zum Herunterladen anbietet, erfüllt selbstverständlich
auch unter der Maßgabe des Strafrecht den Tatbestand der Verbreitens.

Eine weitere einschlägige Möglichkeit an kinderpornografische Inhalte zu gelangen, sind Chat Foren. In diesen Foren werden Interessenten oft aufgefordert selbst entsprechende Bilder und Filme per Email zu übersenden.

Hintergrund ist die Annahme, dass die ermittelnden Polizeibeamten selbst wegen des Legalitätsprinzips, auch als verdeckte Ermittler, keine Bilder und Daten verbreiten dürfen. Jeder Nutzer geht hier aber ein hohes persönliches Risiko ein. Die Polizei, das BKA und FBI arbeiten in diesem Bereich seit 2003 zusammen. So hat das FBI an das BKA die Daten von über 800 deutschen Nutzern einer entsprechenden Webseite übermittelt. Es wurden bei allen Nutzern Strafverfahren eingeleitet und Hausdurchsuchungen durchgeführt.

Jeder Internetnutzer sollte sich darüber hinaus, im Klaren sein, dass im Internet jede aufgerufene Seite in einer Registry des eigenen Computers gespeichert wird. Jeder Seitenaufruf wird mit der IP des Nutzers registriert. Besteht seitens Polizei oder Staatsanwaltschaft der Verdacht, ein Nutzer habe illegale Dateien heruntergeladen und gespeichert, wird in der Regel ein Durchsuchungsbeschluss erwirkt.

Diese kurze Ausführung soll den Betroffenen und Interessierten einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um den Straftatbestand der Kinderpornografie (und Jugendpornografie) und einen Einblick in das äußerst komplexe Strafverfahren und seine Rechtsfolgen geben.

Bitte beachten Sie dabei jedoch, dass dies in keinem Fall eine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und mithin anders zu handhaben ist.

Besonders in Verfahren nach § 184b und § 184c StGB kann umso mehr erreicht werden, je früher ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt Strafrecht bzw. Strafverteidiger des Vertrauens eingeschaltet wird.

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