Home Strafrecht Strafverteidigung Kinderpornografie Änderung beim Führungszeugnis und Verschärfung in Mainz bei Besitz von Kinderpornographie nach § 184b StGB

Änderung beim Führungszeugnis und Verschärfung in Mainz bei Besitz von Kinderpornographie nach § 184b StGB

Eine erheblich härtere Gangart seitens der Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft und Amtsgericht) innerhalb der Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Besitz und Verbreitung kinderpornographischer Schriften kann der im Strafrecht und in der Strafverteidigung tätige Rechtsanwalt derzeit in Mainz (Rheinland-Pfalz) vernehmen.

Bei der dortigen Justiz sind zur Zeit auch bei nicht vorbestraften Beschuldigten und nur wenigen gefundenen Bildern oder Filmen grundsätzlich keine Verfahrenseinstellungen gegen Auflagen (§ 153a der Strafprozessordnung) mehr möglich.

Darüber hinaus werden unter Umständen auch Fälle, bei denen nach Durchsuchung, Sicherstellung und Auswertung der Rechner keine physischen Bilddateien gefunden wurden, an das zuständige Amtsgericht weitergegeben. Dies meist über die Beantragung eines sogenannten Strafbefehls.

Wird gegen einen vom Amtsgericht erlassenen Strafbefehl dann nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, hat dies nach der jüngsten Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (dort § 30a BZRG) nun zwingend einen automatischen Eintrag in dem neuen sogenannten erweiterten Führungszeugnis für kinder- und jugendnahe Tätigkeiten zur Folge. Die Höhe der ausgeurteilten Geldstrafe spielt dabei nach der Gesetzesänderung keine Rolle mehr.