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Typische Probleme in Ermittlungsverfahren nach § 184b StGB wegen Besitz und Erwerb von Kinderpornographie
Typische Probleme in Ermittlungsverfahren nach § 184b StGB wegen Besitz und Erwerb von Kinderpornographie

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Neben dem eigentlichen von Polizei und Staatsanwaltschaft geführten langwierigen Strafverfahren und den daraus drohenden mitunter drastischen Rechtsfolgen (bis zu mehreren tausend Euro Geldstrafe oder bis zu 5 Jahre Gefängnis), bringt ein Ermittlungsverfahren nach § 184b des Strafgesetzbuchens (StGB) mittlerweile regelmäßig die vorstehenden Probleme mit sich.

Lassen Sie uns nun diese Schlagworte in Themenkomplexe fassen und etwas genauer im Einzelnen beleuchten.


Konfliktfeld Jugendamt & Familie

Hat der von einem Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Erwerb von Kinderpornographie Betroffene Kinder und ist dies der Polizei bekannt, kann davon ausgegangen werden, dass die Polizei die zuständigen Jugendbehörden über das Ermittlungsverfahren informieren wird.

Je nach Bundesland gibt es hier verschiedene Handhabungsweisen seitens der Polizei.

Das Jugendamt ist dann gemäß dem ihm nach § 8a SGB VIII (Sozialgesetzbuch) obliegenden Schutzauftrag verpflichtet, schnellstmöglich zu prüfen, ob aus dem Ermittlungsverfahren eine Gefährdung des Kindeswohls resultieren kann und hat ggf. das zuständige Familiengericht (Verfahren nach § 1666 BGB = Bürgerliches Gesetzbuch) einzuschalten.

Jugendamt und/oder Familiengericht prüfen dann, ob Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls zu treffen sind. Hierfür sieht das Gesetz Maßnahmen vor, die bis zu einer Heimunterbringung und der Entziehung des Sorgerechts reichen können.

Sprechen Sie daher unverzüglich Ihren Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger hierauf an, damit dieser das Problemfeld Jugendamt in seine Verteidigungsstrategie miteinbeziehen und mit Ihnen zielgerichtete effektive Verteidigungsmaßnahmen zur Lösung des Problems entwickeln kann.

In einer auf ganzheitliche Strafverteidigung spezialisierten Kanzlei wird man Ihnen im Rahmen der strafrechtlichen Betreuung selbstverständlich in der krisenhaften Situation auch menschlich unter Einbeziehung der aus der Strafverfolgung resultierenden familiären und persönlichen Konflikte beistehen.


Konfliktfeld Arbeitsplatz

In bestimmten Verfahrenskonstellationen ist auch eine Durchsuchung beim Arbeitgeber des Betroffenen gem. §§ 102, 103 StPO (Strafprozessordnung) zu befürchten.

Ob dies in Ihrem Fall passieren kann sowie ob und wie es verhindert werden kann, hängt vom Zusammenspiel einiger individueller Faktoren ab und ist mithin einer pauschalierten Betrachtung nicht zugänglich.

Bitte beherzigen Sie in diesem Zusammenhang, dass diese kurzen Ausführungen lediglich einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um den Straftatbestand der Kinderpornographie/Jugendpornographie und einen Einblick in das äußerst komplexe Strafverfahren und seine Rechtsfolgen geben und in keinem Fall eine individuelle Rechtsberatung ersetzen können, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und mithin anders zu handhaben ist.  Besonders in Verfahren nach § 184b und § 184c StGB kann umso mehr erreicht werden, je früher ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger des Vertrauens eingeschaltet wird.

Ihr Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger wird daher auch dieses Problemfeld sorgfältig mit Ihnen erörtern und gemeinsam mit Ihnen risikominimierende Lösungsmöglichkeiten erarbeiten.

Erlangt Ihr Arbeitgeber auf die eine oder andere Art Kenntnis von dem gegen Sie laufenden Ermittlungsverfahren, sind  unverzüglich die arbeitsrechtliche Situation anwaltlich zu prüfen und ggf. geeignete (Gegen-) Maßnahmen zur Erhaltung Ihres Arbeitsplatzes und zur Sicherung Ihrer Existenz bzw. Lebensgrundlage einzuleiten.

Nicht jedes Strafverfahren berechtigt den Arbeitgeber zu einer Kündigung.


Problemfeld Überwachung

Im Falle einer durchgeführten Hausdurchsuchung wird sich bei Ihnen zügig die Befürchtung einstellen, dass Sie fortan von der Polizei beobachtet bzw. überwacht, Ihre E-Mails abgefangen und/oder Ihr Telefon bzw. Handy abgehört wird.

Die Anordnung derartiger Überwachungsmaßnahmen durch die Strafjustiz ist in einem äußerst komplexen Regelwerk innerhalb der Strafprozessordnung in den §§ 94 - 111p StPO (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung) normiert.

Auch hier (und besonders hier!) kommt es auf den individuellen Einzelfall an.


Problemfeld Verhandlung & Öffentlichkeit

In Strafverfahren wie diesen, die im besonderen Lichte der öffentlichen Meinung stehen, wird die Staatsanwaltschaft im Regelfall bestrebt sein, nach Abschluss der Ermittlungen (= nach Abschluss der Auswertung Ihrer Hardware) schnellstmöglich Anklage gegen Sie beim zuständigen Gericht erheben, um so eine öffentliche Hauptverhandlung zu erreichen.

Zur Vermeidung dessen wird (soweit dies der primären und sekundären Zielsetzung der Verteidigungsstrategie in Ihrem Fall entspricht!) Ihr Rechtsanwalt oder Strafverteidiger sämtliche strafprozessualen Mittel nutzen, um bereits in einem möglichst frühen Verfahrensstadium mit der Justiz ein alternatives außergerichtliches Verfahrensbeendigungsszenario zu kreieren.

Wie bereits dargestellt, vermögen diese kurzen Ausführungen lediglich einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um den Straftatbestand der Kinderpornographie (und Jugendpornographie) und einen Einblick in das äußerst komplexe Strafverfahren und seine Rechtsfolgen geben.

In keinem Fall können sie eine individuelle Rechtsberatung ersetzen, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und mithin anders zu handhaben ist.

Besonders in Verfahren nach § 184b und § 184c StGB kann umso mehr erreicht werden, je früher ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger des Vertrauens eingeschaltet wird.
 
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